Bundessozialgerichtsurteil: Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung sind legitimes soziales Teilhabebedürfnis
Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise werden als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger erstattet.
Von Olaf Kretschmer
Am 19.05.2022 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die behinderungsbedingten Mehrkosten für die Reise eines Menschen mit Behinderung unter bestimmten Umständen vom Sozialleistungsträger zu übernehmen sind.
Als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommen demnach auch Kosten in Betracht, die aus einem legitimen Teilhabebedürfnis des behinderten Menschen nach Freizeit und Freizeitgestaltung und damit auch nach einem Erholungsurlaub folgen.
Wir begrüßen dieses Urteil, da es bis dato keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema gab. So sind nunmehr die Voraussetzungen geschaffen worden, dass zukünftig mehr von einer Behinderung betroffene Menschen die Möglichkeit haben werden zu verreisen.
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Link zur Pressemitteilung vom Bundessozialgericht, 20.05.2022: Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten